WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem
Welche Anforderungen sind an das Kontrollsystem zur Einhaltung der WpHG-Compliance zu beachten? WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem basiert auf § 80 WpHG.
WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem
Der Verweis in § 80 Abs. 1 Satz 1 WpHG auf §§ 25a Abs. 1, 25e KWG stellt klar, dass deren Anforderungen auch für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Anwendung finden. Für den Bereich der Wertpapierdienstleistungen gelten die Vorgaben in § 80 Abs. 1 WpHG und Art. 22 DV neben den Vorgaben in §§ 25a Abs. 1und 25e KWG einschließlich der Konkretisierungen durch die MaRisk.
Die Compliance-Funktion ist Bestandteil des internen Kontrollsystems nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWG. Die in AT 6 dieses Rundschreibens aufgeführten erforderlichen Grundsätze, Mittel und Verfahren sind somit Bestandteil des internen Kontrollsystems des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.
AT 8 Aufzeichnungspflichten – WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem
WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem umfasst auch die Einhaltung des Mindestumfang der in AT 8 geregelten Aufzeichnungspflichten. Der Mindestumfang der gesetzlich vorgegebenen Dokumentationen ist im Verzeichnis der Mindestaufzeichnungspflichten gemäß § 83 Abs. 11 WpHG der Bundesanstalt wiedergegeben. Die Aufzeichnungspflichten zeigt die folgende Tabelle gegliedert nach Art der Verpflichtung, Art der Aufzeichnung sowie Zusammenfassung mit rechtlichem Bezug.
Art der Verpflichtung | Art der Aufzeichnung | Zusammenfassung des Inhalts, rechtlicher Bezug |
Kundeneinschätzung | ||
Informationen für Kunden | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 63 Abs. 7 WpHG i.V.m. Art. 45 bis 47 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 (im Folgenden: DV) | |
Kundenverträge | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 83 Abs. 2 WpHG i.V.m. Art. 58 DV | |
Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit | Aufzeichnungen nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 10 und 64 Abs. 3 WpHG i.V.m. Art. 54 bis 56 DV | |
Auftragsabwicklung | ||
Bearbeitung von Kundenaufträgen — zusammengelegte Geschäfte | Aufzeichnungen nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1 und 69 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 68 DV | |
Zusammenlegung und Zuweisung von Geschäften für eigene Rechnung | Aufzeichnungen nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1 und 69 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 69 DV | |
Kundenaufträge und -geschäfte | ||
Aufzeichnung von Kundenaufträgen oder Handelsentscheidungen | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 74 DV | |
Aufzeichnung von Geschäften und Auftragsabwicklung | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 75 DV | |
Berichtspflichten gegenüber den Kunden | ||
Verpflichtungen hinsichtlich der den Kunden zur Verfügung gestellten Dienstleistungen | Aufzeichnungen nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 6 und 12, 64 Abs. 8 WpHG i.V.m. Art. 59 bis 63 DV | |
Schutz des Kundenvermögens | ||
Finanzinstrumente des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 84 Abs. 4 WpHG i.V.m. § 10 Abs. 4 WpDVerOV | |
Gelder des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 84 Abs. 3 WpHG i.V.m. § 10 Abs. 4 WpDVerOV | |
Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 84 Abs. 5, 8 und 9 WpHG i.V.m. § 10 Abs. 4 WpDVerOV | |
Kommunikation mit Kunden | ||
Informationen über Kosten und Nebenkosten | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 63 Abs. 7 WpHG i.V.m. Art. 50 DV | |
Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen, Finanzinstrumente und Schutz des Kundenvermögens | Aufzeichnungen nach Maßgabe des §§ 63 Abs. 7, 84 Abs. 2 WpHG i.V.m. Art. 47 DV | |
Informationen für Kunden | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 63 Abs. 6 WpHG i.V.m. Art. 46 DV | |
Marketingmitteilungen (außer in mündlicher Form) | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 63 Abs. 6 WpHG i.V.m. Art. 36 und 37 DV | |
Anlageberatung für Privatkunden | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 64 Abs. 4 i.V.m. Art. 54 DV | |
Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation | Aufzeichnungen nach § 83 Abs. 3 und 4 WpHG i.V.m. Art. 76 DV | |
Finanzanalysen | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 36 und 37 DV | |
Organisatorische Anforderungen | ||
Die Geschäfts- und interne Organisation der Firma | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 21 DV | |
Compliance-Berichte | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 DV | |
Aufzeichnung über Interessenkonflikte | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 35 DV | |
Anreize (Zuwendungen) | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 70 WpHG i.V.m. § 6 WpDVerOV | |
Berichte zum Risikomanagement | Aufzeichnungen nach Maßgabe des Art. 23 DV | |
Innenrevisionsberichte | Aufzeichnungen nach Maßgabe des Art. 24 DV | |
Aufzeichnungen zur Bearbeitung von Beschwerden | Aufzeichnungen nach maßgabe des Art. 26 DV | |
Aufzeichnungen von persönlichen Geschäften | Aufzeichnungen nach Maßgabe des Art. 29 DV | |
Nachhandelstransparenz | ||
Dokumentation der verzögerten Veröffentlichung von Geschäften: Umfang der Inanspruchnahme einer Gestattung nach Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (im Folgenden: MiFIR) | Hinsichtlich ihrer Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 MiFIR dokumentieren Wertpapierdienstleistungsunternehmen für jede Anlage- und Unteranlageklasse von Finanzinstrumenten den Umfang der Inanspruchnahme einer späteren Veröffentlichung von Geschäften im Sinne von Art. 7 MiFIR | |
Dokumentation der verzögerten Veröffentlichung von Geschäften: Umfang der Inanspruchnahme einer Gestattung nach Art. 20 Abs. 2 MiFIR | Hinsichtlich ihrer Verpflichtungen nach Art. 20 Abs. 1 MiFIR dokumentieren Wertpapierdienstleistungsunternehmen für jede Anlage- und Unteranlageklasse von Finanzinstrumenten den Umfang der Inanspruchnahme einer späteren Veröffentlichung von Geschäften im Sinne von Art. 20 Abs. 2 MiFIR | |
Dokumentation der verzögerten Veröffentlichung von Geschäften: Umfang der Inanspruchnahme einer Gestattung nach Art. 11 MiFIR | Hinsichtlich ihrer Verpflichtungen nach Art. 10 Abs. 1 MiFIR dokumentieren Wertpapierdienstleistungsunternehmen für jede Anlage- und Unteranlageklasse von Finanzinstrumenten den Umfang der Inanspruchnahme einer späteren Veröffentlichung von Geschäften im Sinne von Art. 11 MiFIR | |
Dokumentation der verzögerten Veröffentlichung von Geschäften: Umfang der Inanspruchnahme einer Gestattung nach Art. 21 Abs. 4 MiFIR | Hinsichtlich ihrer Verpflichtungen nach 21 Abs. 1 MiFIR dokumentieren Wertpapierdienstleistungsunternehmen für jede Anlage- und Unteranlageklasse von Finanzinstrumenten den Umfang der Inanspruchnahme einer späteren Veröffentlichung von Geschäften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 MiFIR |
Anforderung an das Outsourcing nach Art. 32 DV – WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem
WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem umfasst auch die Anforderungen aus §§ 25b KWG, 80 Abs. 6 WpHG, Art. 30, 31, 32 DV sowie von AT 9 der MaRisk die als Vorgaben einzuhalten sind.
Die Auslagerung der Finanzportfolioverwaltung für Kunden an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat darf gemäß Art. 32 Abs. 1 DV nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erfolgen, dass das Auslagerungsunternehmen für diese Dienstleistung in diesem Staat zugelassen oder registriert und von der Behörde beaufsichtigt wird, die in der Liste der Aufsichtsbehörden mit Sitz in einem Drittstaat, mit denen die Bundesanstalt eine angemessene Kooperationsvereinbarung gemäß Art. 32 Abs. 3 DV unterhält, enthalten ist.
Besondere Erläuterungen zur teilweisen oder vollständigen Auslagerung der Compliance-Funktion finden sich in den MaComp Modul BT 1.3.4.
WpHG-Compliance: Besondere Anforderungen nach §§ 63 WpHG
[…] Compliance-Funktion überprüft, ob die in den Organisations- und Arbeitsanweisungen aufgeführten Kontrollhandlungen durch die Fachabteilungen regelmäßig und ordnungsgemäß […]