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Was ist bei einem Whistleblowing-System zu beachten?

Was ist bei einem Whistleblowing-System zu beachten? Mit der Whistleblowing-Richtlinie (EU-RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019) wurden Mindestanforderungen zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, festgelegt. Die EU Richtlinie Whistleblowing schreibt eine Umsetzung in nationales Recht bis spätestens zum 17.12.2021 bzw. bis zum 17.12.2023 vor.

 

Für welche Unternehmen gilt die Pflicht ein Whistleblowing-System einzurichten?

Artikel 8 regelt, dass juristische Personen des privaten und öffentlichen Sektors Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen einrichten müssen.

Die Kanäle und Verfahren müssen den Arbeitnehmern der juristischen Person die Meldung von Informationen über Verstöße ermöglichen.

Diese Pflicht gilt für juristische Personen des privaten Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmern und greift ab dem 17.12.2021. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern gilt diese Pflicht erst ab dem 17.12.2023 (Art. 26 Abs. 1,2 der Whistleblowing-Richtlinie)

Juristische Personen des privaten Sektors mit 50 bis 249 Arbeitnehmern können für die Entgegennahme von Meldungen und für möglicherweise durchzuführende Untersuchungen Ressourcen teilen. Dies gilt unbeschadet der diesen juristischen Personen durch diese Richtlinie auferlegten Verpflichtung, Vertraulichkeit zu wahren, Rückmeldung zu geben und gegen den gemeldeten Verstoß vorzugehen.

 

Was ist bei einem Whistleblowing-System zu beachten?

 

 

Welche Verstöße sind nach der neuen Whistleblowing-Richtlinie zu melden?

Artikel 2 der Whistleblowing-Richtlinie regelt eine Meldepflicht für die folgenden Verstöße:

  • öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
  • Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen;
  • Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

 

Whistleblowing-System: Whistleblowing-Richtlinie stellt hohe Anforderungen an die Vertraulichkeit

Artikel 16 regelt folgende Mindestanforderungen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit eines Hinweisgebers bei der Einführung eines Whistleblowing-Systems:

Es ist sicherzustellen, dass die Identität des Hinweisgebers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung keinen anderen Personen als gegenüber den befugten Mitarbeitern, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zu Meldungen zuständig sind, offengelegt wird. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.

Die zuständigen Behörden, denen Informationen über Verstöße zugehen und die Geschäftsgeheimnisse beinhalten, dürfen diese Geschäftsgeheimnisse nicht für Zwecke benutzen oder offenlegen, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.

 

Whistleblowing-System: Schutz des Whistleblowers vor Repressalien

Im Artikel 19 wird ausdrücklich das Verbot von Repressalien geregelt. Ein Whistleblowing-System muss auch Maßnahmen umfassen, die jede Form von Repressalien gegen die in Artikel 4 genannten Personen, einschließlich der Androhung von Repressalien und des Versuchs von Repressalien, untersagen. Dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:

  1. Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;
  2. Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
  3. Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
  4. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
  5. negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
  6. Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
  7. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
  8. Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
  9. Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
  10. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
  11. Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);
  12. Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
  13. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
  14. Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;
  15. psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.

 

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