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KYC: Der Komplementär als wirtschaftlich Berechtigter

Geldwäscheprävention, Komplementär

1. Einleitung

Die meisten Unternehmen sind sich darüber einig, dass Kundenidentifikation und -authentifizierung ein unerlässlicher Teil des risikobasierten Ansatzes sind, den sie für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einsetzen.

Dieser Ansatz zielt darauf ab, die Wahrscheinlichkeit zu minimieren, dass kriminelle Akteure das Finanzsystem zur Verbreitung ihrer illegalen Aktivitäten nutzen. In diesem Zusammenhang ist die Kundenidentifikation von entscheidender Bedeutung, da sie es Unternehmen ermöglicht, die Identität ihrer Kunden zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie keine kriminellen Absichten verfolgen.

Obwohl KYC-Verfahren in der Regel effektiv sind, gibt es immer noch Lücken in der Umsetzung, die von kriminellen Akteuren ausgenutzt werden können.

Eine dieser Lücken ist die Tatsache, dass viele Unternehmen nicht genau wissen, wer der wirtschaftlich Berechtigte einer Transaktion ist. Dies ist besonders problematisch, da der wirtschaftlich Berechtigte häufig nicht identisch mit dem Kunden ist, der die Transaktion tätigt.

Wenn Unternehmen nicht in der Lage sind, den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, besteht ein erhebliches Risiko, dass kriminelle Akteure die Transaktionsketten nutzen, um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu betreiben. In diesem Artikel wird erläutert, warum es so wichtig ist, den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, und diskutiert, welche Herausforderungen Unternehmen bei der Umsetzung dieses Konzepts haben.

2. Der wirtschaftlich Berechtigte im KYC-Prozess

Der wirtschaftlich Berechtigte ist eine Person, die die Kontrolle über ein Unternehmen oder eine Organisation ausübt. In vielen Ländern müssen Banken und andere Finanzdienstleister den wirtschaftlich Berechtigten identifizieren und verifizieren, bevor sie ein Geschäftsbeziehung eingehen. Die FAQ zum Transparenzregister regeln den wirtschaftlich Berechtigten wie folgt: Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG).

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar – Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind, – mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder – auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z. B. als Komplementär oder durch ein Vetorecht). In vielen Ländern gibt es weitere Anforderungen an den wirtschaftlich Berechtigten, zum Beispiel in Bezug auf seine persönliche Integrität oder seine finanzielle Situation. Diese Anforderungen können sich je nach Land unterscheiden.

3. Die Rolle des Komplementärs im KYC-Prozess

Komplementäre von Kommanditgesellschaften oder andere persönlich haftende Gesellschafter über aufgrund ihrer besonderen gesellschaftsrechtlichen Stellung eine Kontrolle auf sonstige Weise nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GwG aus.

Für eine mittelbare wirtschaftliche Berechtigung ist ein beherrschender Einfluss i. S. v. § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG auf die Muttervereinigung notwendig. Ein beherrschender Einfluss existiert u. a. durch die Stellung als vertretungsberechtigter Komplementär einer KG.

4. Auf den Punkt gebracht

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte, die als Komplementär auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Geldwäscheprävention

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