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IT-Compliance: Online Schulung Mitarbeiter Banken

Welche Pflichten müssen Sie bei der Informationssicherheit als Mitarbeiter beachten? Mit der IT-Compliance: Online Schulung Mitarbeiter Banken erlernen Sie folgende fachliche Skills:

  • Aufgaben und Herausforderungen der Informationssicherheit
  • Risikoanalyse zur Feststellung des IT-Schutzbedarfs
  • Laufende Überwachungspflichten

 

Die IT-Compliance: Online Schulung Mitarbeiter Banken online buchen; bequem und einfach mit dem E-Learning Formular online und der Produkt Nr. EL 25.

 

Dauer des E-Learnings – IT-Compliance: Online Schulung Mitarbeiter Banken:

Dauer des E-Learnings: 60 Minuten

 

Unsere Preise:

E-Learning Basis: 46,– € pro Person zzgl. MwSt

E-Learning mit Prüfung: + zzgl. 10,– €

Paketpreise ab 25 Nutzern. Gerne beraten wir Sie hierzu und erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot für die IT-Compliance: Online Schulung Mitarbeiter Banken.

 

Kontakt:

E-Mail: service@sp-unternehmerforum.de

 

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S+P IT-Compliance: Online Schulung Mitarbeiter Banken bietet:

  • Einfache Handhabung für Informationssicherheitsbeauftragte
  • Buchung mit oder ohne Prüfung
  • Melden Sie einfach die zu schulenden Mitarbeiter an. Bequem und einfach mit der S+P Excel Übersicht.
  • Die Steuerung und Auswertung des Kurses übernehmen wir für Sie.
  • Sie erhalten einen prüfungssicheren Nachweis mit Übersicht zu den Teilnehmern, Ergebnissen und zum Nachschulungsbedarf.
  • Sie haben keinen administrativen Aufwand.
  • Schulungszertifikat für die Teilnehmer zum Download.
  • Die S+P E-Learning-Plattform ist selbstverständlich DSGVO-konform organisiert.

 

Compliance-Regelungen des § 130 OWiG zur laufenden Unterrichtung von Mitarbeitern

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

 

LG München 10.12.2013 „Neubürger“-Siemensprozess zu Tone from the Top

Mit dem LG München Urteil wurden für die Auswahl der Mitarbeiter folgende Geschäftsführer-Pflichten formuliert:

Auswahlpflicht: Die Führungskraft muss die Mitarbeiter nach persönlicher und fachlicher Eignung sorgfältig auswählen. Die Sorgfaltspflicht steigt mit der Bedeutung der Aufgabe, die der Mitarbeiter wahrzunehmen hat.

Anweisungspflicht: Die Führungskraft muss die Aufgabe präzise, vollständig und verbindlich stellen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

Kontrollpflicht: Die Führungskraft muss dafür sorgen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen laufend kontrolliert wird. Die Führungskraft muss den Mitarbeiter klar vermitteln, dass Gesetzesverstöße missbilligt werden und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

 

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