Die Institute sollten ihre Größe und interne Organisation sowie die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte bei der Erarbeitung und Umsetzung interner Governanceregelungen berücksichtigen.
Institute von erheblicher Bedeutung sollten über ausdifferenziertere Governanceregelungen verfügen, während kleine und weniger komplexe Institute einfachere Governanceregelungen einführen können.
Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung einer angemessenen Umsetzung der Anforderungen sollten die Institute und die zuständigen Behörden die folgenden Kriterien berücksichtigen:
die Größe in Bezug auf die Bilanzsumme des Instituts und seiner Tochtergesellschaften im Anwendungsbereich des aufsichtlichen Konsolidierungskreis;
der geografische Präsenz des Instituts und der Umfang seiner Tätigkeiten in den einzelnen Rechtsordnungen;
die Rechtsform des Instituts, einschließlich der Tatsache, ob das Institut zu einer Gruppe gehört, und gegebenenfalls die für die Gruppe vorgenommene Bewertung der Verhältnismäßigkeit;
die Tatsache, ob das Institut börsennotiert ist oder nicht;
die Tatsache, ob das Institut zur Verwendung von internen Modellen für die Messung der Kapitalanforderungen befugt ist (z. B. der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz – IRB-Ansatz);
die Art der zugelassenen Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts (siehe beispielsweise auch Anhang 1 der Richtlinie 2013/36/EU und Anhang 1 der Richtlinie 2014/65/EU);
das zugrunde liegende Geschäftsmodell und die Strategie, die Art und Komplexität der Geschäftstätigkeiten und die Organisationsstruktur des Instituts;
die Risikostrategie, die Risikoappetit und das tatsächliche Risikoprofil des Instituts, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der SREP-Kapital- und SREP-Liquiditätsbewertungen;
die Beteiligungsverhältnisse und die Finanzierungsstruktur des Instituts;
die Art der Kunden (z. B. Privat-, Unternehmenskunden, institutionelle Kunden, Kleinunternehmen, öffentliche Stellen) und die Komplexität der Produkte oder Verträge;
die ausgelagerten Tätigkeiten und Vertriebskanäle sowie
die bestehenden informationstechnischen Systeme (IT-Systeme), einschließlich der Systeme für einen unterbrechungsfreien Geschäftsbetrieb und der Auslagerung von Tätigkeiten in diesem Bereich.
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