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MaRisk 7.0: Wie lassen sich ESG Risiken am besten in den MaRisk Prozess integrieren?

1. Berücksichtigung von ESG-Risiken

Bereits mit dem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken hat die BaFin den von ihr beaufsichtigten Unternehmen eine Orientierungshilfe im Umgang mit dem immer bedeutenderen Thema der Nachhaltigkeitsrisiken gegeben. Dabei wird der Begriff „Nachhaltigkeit“ im Sinne von ESG (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) definiert.

Mit dem Merkblatt empfiehlt die BaFin eine strategische Befassung mit Nachhaltigkeitsrisiken und eine Anpassung des Risikomanagements: Da diese Risiken auf die bekannten Risikoarten einwirken, hat die BaFin ihrer Erwartung Ausdruck verliehen, dass sich die beaufsichtigten Unternehmen mit der Auswirkung dieser Risiken auseinandersetzen und dies dokumentieren.

Während das Merkblatt allerdings noch ein Kompendium unverbindlicher Verfahrensweisen (Good-Practice-Ansätze) bildete, übernimmt die MaRisk-Novelle 7.0 die Leitplanken aus dem Merkblatt nunmehr in den Regelungstext und stellt damit prüfungsrelevante Anforderungen auf.

Zugleich setzt die Novelle auf diese Weise die auf ESG-Risiken bezogenen Abschnitte der EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und Überwachung um.

Im Ergebnis sollen die beaufsichtigten Unternehmen auch im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken einen ihrem Geschäftsmodell und Risikoprofil angemessenen Ansatz entwickeln.

Die deutsche Aufsicht ist sich bewusst, dass Nachhaltigkeitsrisiken aufgrund der häufig fehlenden historischen Datengrundlage, der vielen über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigenden Faktoren und diverser Unsicherheiten über zukünftige Klima- und Politikszenarien teilweise schwierig zu messen und zu steuern sind.

Gleichwohl wird den Instituten auch vor dem Hintergrund der vielfältigen europäischen Initiativen in diesem Bereich aufgegeben, bisherige Prozesse anzupassen und neue Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente zu entwickeln, zumal sich sowohl physische Risiken als auch Transitionsrisiken auch sehr kurzfristig realisieren können.

Bei einem schwächer ausgeprägten Risikoprofil in diesem Bereich werden voraussichtlich einfachere Strukturen, Prozesse und Methoden im Sinne des Proportionalitätsgrundsatzes ausreichen. Je erheblicher aber die Nachhaltigkeitsrisiken für ein beaufsichtigtes Unternehmen sind, desto aufwändiger sollten Strukturen, Prozesse und Methoden sein.

Auch sollten die Institute darauf hinarbeiten, die Auswirkungen von ESG-Risiken in den Risikoklassifizierungsverfahren zu berücksichtigen. Solange sich dies als noch nicht praktikabel erweist, können auch separate ESG-Scores bei der Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden.

2. Die Rolle von ESG-Risiken in der Bankenaufsicht

Klimawandel und nachhaltige Entwicklung sind längst keine Nischenthemen mehr. Stakeholder fordern von Unternehmen zunehmend Aussagen zur Kompetenz in der Bewältigung dieser Themen – sowohl intern als auch extern. Dabei stellen die unmittelbaren wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen des Klimawandels ein erhebliches Risiko für die Betroffenen dar. Die Deutsche Bundesbank hat bereits 2018 in ihrer Risikoanalyse für das Bankgewerbe festgestellt, dass Klimarisiken „in den kommenden Jahren immer stärker in den Fokus rücken werden“.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit den MaRisk 7.0 den Handlungsdruck weiter erhöht. Die aktuelle MaRisk Version 7.0 sieht die Berücksichtigung von ESG Risiken (Environmental, Social und Governance) in den jeweiligen Prüfungsbereichen vor. Insbesondere das Risiko der Sorgfaltspflichtverletzung wird verstärkt in den Fokus gerückt. Die Banken müssen zukünftig ein transparentes Verfahren zur Identifizierung, Bewertung und Überwachung von ESG Risiken entwickeln. Doch wie genau können diese neuen Anforderungen umgesetzt werden?

3. Wie können ESG-Risiken in den MaRisk-Prozess integriert werden?

Mit der folgenden 20 Punkte-Checkliste kannst du die MaRisk Neuregelungen zu ESG prüfungssicher umsetzen.

AT 2.2 Risiken

Die Anforderungen des Rundschreibens beziehen sich auf das Management der für das Institut wesentlichen Risiken. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit hat sich die Ge-schäftsleitung regelmäßig und anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur einen Überblick über die Risiken des Instituts zu verschaffen, wobei die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen und explizit einzubeziehen sind (Gesamtrisikoprofil).

Die Risiken sind auf der Ebene des gesamten Instituts zu erfassen, unabhängig davon, in wel- cher Organisationseinheit die Risiken verursacht wurden.

Grundsätzlich sind zumindest die folgenden Risiken als wesentlich einzustufen:

a)         Adressenausfallrisiken (einschließlich Länderrisiken),

b)        Marktpreisrisiken,

c)         Liquiditätsrisiken und

d)        operationelle Risiken.

Mit wesentlichen Risiken verbundene Risikokonzentrationen sind zu berücksichtigen. Für Risiken, die als nicht wesentlich eingestuft werden, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen.

Check 1: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Als ESG-Risiken im Sinne dieses Rundschreibens sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung zu verstehen, deren Eintreten potenziell negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines beaufsichtigten Unternehmens haben kann. ESG-Risiken wirken insofern als Risikotreiber und können sich auf die in Tz. 1 a)-d) aufgeführten sowie weitere wesentliche Risikoarten auswirken.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen von ESG-Risiken sind verschiedene plausible, aus wissenschaftlichen Erkenntnissen abgeleitete, Szenarien zugrunde zu legen und ein angemessen langer Zeitraum zu wählen. Diese Beurteilung erfolgt, soweit sinnvoll und möglich, auch quantitativ.

AT 3 Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung

Alle Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 KWG) sind, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterent- wicklung verantwortlich. Diese Verantwortung bezieht sich unter Berücksichtigung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse auf alle wesentlichen Elemente des Risikomanagements.

Die Geschäftsleiter werden dieser Verantwortung nur gerecht, wenn sie die Risiken, einschließlich ESG-Risiken, beurteilen können und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Begrenzung treffen. Hierzu zählen auch die Entwicklung, Förderung, und Integration und Überwachung einer angemessenen Risikokultur auf allen Ebenen innerhalb des Instituts und der Gruppe. Die Geschäftsleiter eines übergeordneten Unternehmens einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe bzw. eines übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens sind zudem für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation in der Gruppe und somit auch für ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Gruppenebene verantwortlich (§ 25a Abs. 3 KWG).

AT 4.1 Risikotragfähigkeit

Auf der Grundlage des Gesamtrisikoprofils ist sicherzustellen, dass die wesentlichen Risiken des Instituts durch das Risikodeckungspotenzial, unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen, laufend abgedeckt sind und damit die Risikotragfähigkeit gegeben ist. Die Auswirkungen von ESG-Risiken i.S. von AT 2.2 Tz. 1 sind angemessen und explizit zu berücksichtigen.

Check 2: ESG-Risiken in der normativen und ökonomischen Perspektive

Den Auswirkungen der durch Klimawandel und der Transition zu einer nachhaltigen Wirtschaft entstehenden Risiken (durch z.B. soziale Folgen) ist im Rahmen einer zukunftsgerichteten Betrachtung sowohl in der normativen als auch in der ökonomischen Perspektive Rechnung zu tragen. Ein Abstellen auf vorhandene Datenhistorien ist nicht ausreichend.

AT 4.2 Strategien

Die Geschäftsleitung hat eine mit der Geschäftsstrategie und den daraus resultierenden Risiken konsistente Risikostrategie festzulegen. DieRisikostrategie hat, ggf. unterteilt in Teilstrategien für die wesentlichen Risiken unter expliziter Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken, die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zu umfassen.

Insbesondere ist, unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen, für alle wesentlichen Risiken der Risikoappetit des Instituts festzulegen. Risikokonzentrationen sind dabei auch mit Blick auf die Ertragssituation des Instituts (Ertragskonzentrationen) zu be- rücksichtigen.

Dies setzt voraus, dass das Institut seine Erfolgsquellen voneinander abgrenzen und diese quantifizieren kann (z. B. im Hinblick auf den Konditionen- und den Strukturbeitrag im Zinsbuch).    

Check 3: Risikoappetit

Mit der Festlegung des Risikoappetits trifft die Geschäftsleitung eine bewusste Entscheidung darüber, in welchem Umfang sie bereit ist, Risiken einzugehen. Der Risikoappetit kann in vielfacher Weise zum Ausdruck gebracht werden.

Neben rein quantitativen Vorgaben (z. B. Strenge der Risikomessung, Globallimite, Festlegung von Puffern für bestimmte Stressszenarien, Risikoindikatoren für ESG-Risiken) kann der Risikoappetit auch in der Festlegung von qualitativen Vorgaben zur Geltung kommen (z. B. An- forderung an die Besicherung von Krediten, Vermeidung bestimmter Geschäfte). Basierend auf geeigneten Risikoindikatoren sind bei der Festlegung des Risikoappetits ebenfalls die Auswirkungen von ESG-Risiken explizit zu berücksichtigen.

AT 4.3.2 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse

Das Institut hat angemessene Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einzurichten, die eine

a)         Identifizierung,

b)        Beurteilung,

c)         Steuerung sowie

d)        Überwachung und Kommunikation

der wesentlichen Risiken und explizit der Auswirkungen von ESG-Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen gewährleisten.

Diese Prozesse sind in eine gemeinsame Ertrags- und Risikosteuerung („Gesamtbanksteuerung“) einzubinden. Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Risiken und die damit verbundenen Risikokonzentrationen unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit und des Risikoappetits wirksam begrenzt und überwacht werden.

Check 4: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Das Institut untersucht und dokumentiert vor dem Hintergrund der Besonderheiten seiner Risikopositionen umfassend und, soweit sinnvoll und möglich, auch quantitativ die Auswirkungen wesentlicher ESG-Risiken auf die in AT 2.2 Tz. 1 a)-d) aufgeführten sowie weitere wesentliche Risikoarten.

AT 4.3.3 Stresstests 

Es sind regelmäßig sowie anlassbezogen angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken durchzuführen, die Art, Umfang, Komplexität und den Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten widerspiegeln. Hierfür sind die für die jeweiligen Risiken wesentlichen Risikofaktoren zu identifizieren und die Auswirkungen von ESG-Risiken zu berücksichtigen.

Die Stresstests haben sich auch auf die angenommenen Risikokonzent rationen und Diversifikationseffekte innerhalb und zwischen den Risikoarten zu erstrecken. Risiken aus außerbilanziellen Gesellschaftskonstruktionen und Verbriefungs- transaktionen sind im Rahmen der Stresstests zu berücksichtigen.        

Check 5: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Die Auswirkungen von ESG-Risiken sind über einen angemessen langen, über den regulären Risikobetrachtungshorizont hinausgehenden Zeitraum abzubilden. Dies kann auch im Rahmen von gesonderten Stresstests erfolgen. Die gewonnenen Erkenntnisse sind angemessen in der Strategie des Instituts und, soweit sinnvoll und möglich, in die Risikosteuerungs- und controllingprozesse (einschließlich der Risikotragfähigkeitsbetrachtung) einzubeziehen.

AT 4.4 Besondere Funktionen

AT 4.4.1 Risikocontrolling-Funktion

Jedes Institut muss über eine unabhängige Risikocontrolling-Funktion verfügen, die für die angemessene Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken unter Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken zuständig ist. Die Risikocontrolling-Funktion ist aufbauorganisatorisch bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung von den Bereichen zu trennen, die für die Initiierung bzw. den Abschluss von Geschäften zuständig sind.

AT 4.5 Risikomanagement auf Gruppenebene

Das übergeordnete Unternehmen hat angemessene Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einzurichten, die die gruppenangehörigen Unternehmen einbeziehen. Für die wesentlichen Risiken auf Gruppenebene sind regelmäßig angemessene Stresstests durchzuführen. Hierfür sind die für die jeweiligen Risiken wesentlichen Risikofaktoren zu identifizieren und die Auswirkungen von ESG-Risiken explizit zu berücksichtigen. Regelmäßige und ggf. anlassbezogene Stresstests sind auch für das Gesamtrisikoprofil auf Gruppenebene durchzuführen. Das übergeordnete Unternehmen hat sich in angemessenen Abständen über die Risikosituation der Gruppe zu informieren.

Check 6: Bezugnahme auf wesentliche Risiken

Das Risikomanagement auf Gruppenebene erstreckt sich auf alle wesentlichen Risiken unter Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken. Daher können z. B. nach- geordnete Unternehmen, deren Risiken aus Sicht des übergeordneten Unternehmens als nicht wesentlich eingestuft werden, von den Anforderungen an das Risikomanagement auf Gruppenebene ausgenommen werden. Das gilt nicht, wenn die Risiken bei zusammengefasster Betrachtung aller nachgeordneten Unternehmen mit jeweils unwesentlichem Risiko insgesamt als wesentlich einzustufen sind.

AT 5 Organisationsrichtlinien

Die Organisationsrichtlinien haben vor allem Folgendes zu beinhalten:

  • Regelungen für die Aufbau- und Ablauforganisation sowie zur Aufgabenzuwei- sung, Kompetenzordnung und zu den Verantwortlichkeiten,
  • Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse,
  • Regelungen zu den Verfahren, Methoden und Prozessen der Aggregation von Risikodaten (bei bedeutenden Instituten),
  • Regelungen zur Internen Revision,
  • Regelungen, die die Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben (z. B. Datenschutz, Compliance) gewährleisten,
  • Regelungen zu Verfahrensweisen bei Auslagerungen,
  • abhängig von der Größe des Instituts sowie der Art, dem Umfang, der Komple- xität und dem Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten, einen Verhaltenskodex für die Mitarbeiter.

Check 7: Die Organisationsrichtlinien haben auch Regelungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken zu beinhalten.

AT 9 Auslagerung

Risikoanalyse

Bei der Risikoanalyse sind alle für das Institut relevanten Aspekte im Zusammenhang mit der Auslagerung zu berücksichtigen (z. B. die wesentlichen Risiken der Auslage- rung einschließlich möglicher Risikokonzentrationen (u. a. mehrere Auslagerungsver- einbarungen bzw. Auslagerungsverträge mit demselben Auslagerungsunternehmen), Risiken aus Weiterverlagerungen, politische Risiken, ESG-Risiken, Maßnahmen zur Steuerung und Minderung der Risiken, Eignung des Auslagerungsunternehmens, mögliche Interessenkonflikte, Schutzbedarf der an das Auslagerungsunternehmen übermittelten Daten, Kosten), wobei die Intensität der Analyse von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse abhängt.

BT 1 Besondere Anforderungen an das interne Kontrollsystem

In diesem Modul werden besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems gestellt. Die Anforderungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation im Kredit-, und Handels- und Immobiliengeschäft (BTO).

Check 8: Darüber hinaus werden unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen und den Auswirkungen von ESG-Risiken Anforderungen an die angemessene Ausgestaltung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse für Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationelle Risiken gestellt (BTR).

BTO 1.2 Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft

Check 9: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Bei der Festlegung der Prozesse für die Kreditvergabe sind die Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06), Abschnitt 4.3.5 (Faktoren in Bezug auf Umwelt, Soziales und Governance) zu beachten.

Abschnitt 4.3.5 „Faktoren in Bezug auf Umwelt, Soziales und Governance“ regelt folgendes:

Tz 56. Im Zuge eines ganzheitlichen Ansatzes sollten die Institute ESG-Faktoren und damit verbundene Risiken in ihre Strategien für den Kreditrisikoappetit und das Kreditrisikomanagement sowie in ihre Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko aufnehmen.

Tz 57. Die Institute sollten in ihrem Kreditrisikoappetit sowie in ihren Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko die mit ESG-Faktoren verbundenen Risiken für die finanzielle Lage der Kreditnehmer berücksichtigen, insbesondere die potenziellen Auswirkungen der Umweltfaktoren und des Klimawandels.

Die aus dem Klimawandel herrührenden Risiken für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kreditnehmer treten vorwiegend in Form physischer Risiken auf, z. B. aufgrund der physischen Folgen des Klimawandels; hierzu zählen auch Haftungsrisiken in Bezug auf die Verursachung des Klimawandels oder Umstellungsrisiken, z. B. Risiken, die dem Kreditnehmer aus der Umstellung auf eine CO2-emissionsarme und klimaresistente Wirtschaft entstehen können.

Darüber hinaus können weitere Risiken eintreten, z. B. Veränderungen der Markt- oder Verbraucherpräferenzen und rechtliche Risiken, die sich auf die Werthaltigkeit der zugrunde liegenden Vermögenswerte auswirken können.

Check 10: Ökologisch nachhaltige Kreditvergabe

Institute, die ökologisch nachhaltige Kreditfazilitäten einrichten oder deren Einrichtung planen, haben die Anforderungen aus den EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06), Abschnitt 4.3.6 (Ökologisch nachhaltige Kreditvergabe) zu beachten.

 

Abschnitt 4.3.6 „Ökologisch nachhaltige Kreditvergabe“ regelt:

Tz 58. Institute, die ökologisch nachhaltige Kreditfazilitäten einrichten oder deren Einrichtung planen, sollten im Rahmen ihrer Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko die Strategien und Verfahren für ökologisch nachhaltige Kredite im Einzelnen festlegen und dabei auch die Genehmigung und Überwachung solcher Kreditfazilitäten regeln. Diese Strategien und Verfahren sollten insbesondere Folgendes leisten:

a. Bereitstellung einer Liste der Projekte und Aktivitäten einschließlich der Kriterien, die nach Ansicht des Instituts für ökologisch nachhaltige Kredite infrage kommen, oder einen Verweis auf relevante bestehende Standards zu ökologisch nachhaltigen Krediten, in denen definiert ist, welche Art von Krediten unter diese Kategorie fällt;

b. Beschreibung des Prozesses, mit dem das Institut beurteilt, ob die Erträge aus den von ihm gewährten ökologisch nachhaltigen Kreditfazilitäten in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten fließen. In Fällen der Kreditvergabe an Unternehmen sollte der Prozess Folgendes umfassen:

  • Einholen von Informationen über die klimabezogenen und ökologisch oder anderweitig nachhaltigen Geschäftsziele der Kreditnehmer;
  • Beurteilung, ob die zu finanzierenden Projekte der Kreditnehmer die Anforderungen an ökologisch nachhaltige Projekte oder Aktivitäten und die damit zusammenhängenden Kriterien erfüllen;
  • Sicherstellung, dass die Kreditnehmer über die Bereitschaft und Kapazität verfügen, die Zuweisung der Erträge an ökologisch nachhaltige Projekte oder Tätigkeiten angemessen zu überwachen und darüber zu berichten;
  • regelmäßige Überwachung der ordnungsgemäßen Zuweisung der Erträge (z. B. durch die Auflage, dass die Kreditnehmer bis zur Rückzahlung der betreffenden Kreditfazilität aktuelle Informationen über die Verwendung der Erträge übermitteln).

 

Tz 59. Die Institute sollten ihre Strategien und Verfahren für die Vergabe ökologisch nachhaltiger Kredite in den Kontext ihrer übergeordneten Ziele, Strategie und Politik für nachhaltige Finanzierungen stellen. Insbesondere sollten die Institute qualitative und, sofern relevant, quantitative Ziele aufstellen, um die Entwicklung und Integrität der Vergabe ökologisch nachhaltiger Kredite zu fördern und zu beurteilen, in welchem Maße diese Entwicklung ihren Gesamtzielen für das Klima und die ökologische Nachhaltigkeit entspricht oder zu deren Erreichung beiträgt.

 

Bewertung von Immobiliensicherheiten und beweglichen Vermögenswerten

Für die Zwecke der Bewertung von Sicherheiten sind die Anforderungen der EBA- Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06), Abschnitt 7.1.1 (Besicherung mit Immobilien) und Abschnitt 7.1.2 (Besicherung mit beweglichen Vermögenswerten) zu beachten. Sofern relevant, hat das Institut die Auswirkungen von ESG-Risiken zu berücksichtigen, die den Wert der Sicherheiten beeinflussen, wie z.B. die Energieeffizienz von Gebäuden.

Werden für die Bewertung von Sicherheiten fortgeschrittene statistische Modelle herangezogen, so sind auch die Anforderungen des Abschnitts 7.4 (Kriterien für fortgeschrittene statistische Bewertungsmodelle) der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) zu beachten.

Check 11: Die für das Adressenausfallrisiko eines Kreditengagements bedeutsamen Aspekte sind herauszuarbeiten und zu beurteilen, wobei die Intensität dieser Tätigkeiten vom Risikogehalt des Engagements abhängt. Branchen- und ggf. Länderrisiken sowie die Auswirkungen von ESG-Risiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Ins- besondere bei der Beurteilung der Auswirkungen von ESG-Risiken ist ein angemessen langer Zeitraum zu wählen. Kritische Punkte eines Engagements sind hervorzuheben und ggf. unter der Annahme verschiedener Szenarien darzustellen.

Check 12: Bei Objekt-/Projektfinanzierungen ist im Rahmen der Kreditbearbeitung sicherzustellen, dass neben der wirtschaftlichen Betrachtung insbesondere auch die technische Machbarkeit und Entwicklung sowie die mit dem Objekt/Projekt verbundenen rechtlichen Risiken und Auswirkungen von ESG-Risiken in die Beurteilung einbezogen werden.

Dabei kann auch auf die Expertise einer vom Kreditnehmer unabhängigen sach- und fachkundigen Organisationseinheit zurückgegriffen werden. Soweit externe Personen für diese Zwecke herangezogen werden, ist vorher deren Eignung zu überprüfen. In unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Abständen sind während der Entwicklungsphase des Projektes/Objektes Besichtigungen und Bautenstandskontrollen durchzuführen.

Abhängig vom Risikogehalt der Kreditgeschäfte sind sowohl im Rahmen der Kreditentscheidung als auch bei turnusmäßigen oder anlassbezogenen Beurteilungen die Risiken eines Engagements mit Hilfe eines von Risikoklassifizierungsverfahrens zu bewerten. Dabei sind die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen. Eine Überprüfung der Risikoeinstufung ist jährlich durchzuführen.

Check 13: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Die Auswirkungen von ESG-Risiken können sowohl Teil des Risikoklassifizierungsverfahrens sein (bonitätsinduzierte Auswirkungen) als auch separat davon bewertet werden (z.B. in Form eines ESG-Scores).

BTO 1.2.1 Kreditgewährung

Der Prozess der Kreditgewährung umfasst die bis zur Bereitstellung des Kredites erforderlichen Arbeitsabläufe. Dabei sind die für die Beurteilung des Risikos wichtigen Faktoren und die Auswirkungen von ESG-Risiken unter besonderer Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers bzw. des Objektes/Projektes zu analysieren und zu beurteilen, wobei die Intensität der Beurteilung vom Risikogehalt der Engagements abhängt (z. B. Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikoeinstufung im Risikoklassifizierungsverfahren oder eine Beurteilung auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens).

BTO 1.2.2 Kreditweiterbearbeitung

Check 14: Endfällige Kredite

Für endfällige Kredite hat das Institut in Abhängigkeit vom Risikogehalt der Engagements die Beurteilung der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers durchzuführen, da die fortlaufende Zahlung der fälligen Zinsbeträge durch den Kreditnehmer keinen hinreichenden Grund für die Annahme darstellt, dass der Gesamtkreditbetrag am Ende der Laufzeit getilgt wird.

Die Rückzahlungsfähigkeit hat z. B. eine angemessene Beurteilung der Finanzlage des Kreditnehmers auf Grundlage hinreichender Informa- tionen und unter Berücksichtigung maßgeblicher Faktoren wie z. B. der Kapitaldienstfähigkeit und der Gesamtverschuldung des Kreditnehmers oder den Wert der Immobilie/des Projekts zu umfassen, wobei die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen sind.

BTO 1.3 Anforderungen an Verfahren zur Früherkennung von Risiken und Behandlung von Forbearance

 

BTO 1.3.1 Verfahren zur Früherkennung von Risiken

Für diese Zwecke hat das Institut auf der Basis quantitativer und qualitativer Risiko- merkmale Indikatoren für eine frühzeitige Risikoidentifizierung zu entwickeln. Dies schließt auch, soweit sinnvoll und möglich, die Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken ein. Es sind die Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kredit- vergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) des Abschnittes 8.5 (Verwendung von Frühwarnindikatoren/Watchlisten bei der Kontrolle der Kreditrisiken) zu beachten.

BTR Anforderungen an die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse

Dieses Modul enthält unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen besondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse (AT 4.3.2) für

a)         Adressenausfallrisiken (BTR 1),

b)        Marktpreisrisiken (BTR 2),

c)         Liquiditätsrisiken (BTR 3) und

d)        operationelle Risiken (BTR 4).

Check 15: Dabei sind die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen.

BTR 1 Adressenausfallrisiken

Das Institut hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Adressenausfallrisiken und damit verbundene Risikokonzentrationen unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit begrenzt werden können. Dabei sind die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen.

BTR 2 Marktpreisrisiken

BTR 2.1 Allgemeine Anforderungen

Check 16: Auf der Grundlage der Risikotragfähigkeit ist ein System von Limiten zur Begrenzung der Marktpreisrisiken unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen und der Anforderungen auf, die für alle Markt- Auswirkungen von ESG-Risiken einzurichten.

 

BTR 3 Liquiditätsrisiken

BTR 3.1 Allgemeine Anforderungen

Check 17: Das Institut hat sicherzustellen, dass es seine Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllen kann. Das Institut hat dabei, soweit erforderlich, auch Maßnahmen zur Steuerung des untertägigen Liquiditätsrisikos zu ergreifen. Es ist eine ausreichende Diversifikation der Refinanzierungsquellen und der Liquiditätspuffer zu gewährleisten, wobei auch die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen sind. Konzentrationen sind wirksam zu überwachen und zu begrenzen.

BTR 4 Operationelle Risiken

Check 18: Es muss gewährleistet sein, dass wesentliche operationelle Risiken zumindest jährlich identifiziert und beurteilt werden. Dabei sind die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen.

BT 3 Anforderungen an die Risikoberichterstattung

BT 3.1 Allgemeine Anforderungen an die Risikoberichte

Check 19: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Die Risikoberichterstattung gibt der Geschäftsleitung einen aktuellen, soweit sinnvoll und möglich, quantitativen Überblick über die Auswirkungen von ESG-Risiken.

BT 3.2 Berichte der Risikocontrolling-Funktion

Die Risikocontrolling-Funktion hat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, einen Gesamtrisikobericht über die als wesentlich eingestuften Risikoarten unter Berück- sichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken zu erstellen und der Geschäftsleitung vorzulegen. Mit Blick auf die einzelnen als wesentlich eingestuften Risikoarten kann in Abhängigkeit von der Risikoart, der Art, dem Umfang, der Komplexität, dem Risikogehalt und der Volatilität der jeweiligen Positionen sowie der Marktentwicklung auch eine monatliche, wöchentliche oder tägliche Berichterstattung über einzelne Risikoarten erforderlich sein.

Check 20: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Im Gesamtrisikobericht ist auch auf die Auswirkungen von ESG-Risiken über einen angemessen langen Zeitraum einzugehen. Sofern in den Risikoberichten nach Tz. 3 und 4 nicht näher auf ESG-Risiken eingegangen wird, sind in der Geschäftsleitung im Gesamtrisikobericht aussagekräftige Informationen und Daten vorzulegen, die die Auswirkungen von ESG-Risiken auf Geschäftsmodell, Strategie und Gesamtrisikoprofil aufzeigen. Insbesondere ist auf nachhaltigkeitsbezogene sektorale und geographi- sche Risikokonzentrationen einzugehen.

ESG Risiken erfolgreich in den MaRisk Prozess integrieren

4. Fazit: ESG Risiken erfolgreich in den MaRisk Prozess integrieren

Die Einbindung von ESG-Risiken in den MaRisk-Prozess ist eine sinnvolle Ergänzung, die Banken bei der Risikoberwachung unterstützen kann.

Die neuen Anforderungen an die Risikomanagement-Prozesse im Bankensektor entwickeln sich weiter und werden durch die MaRisk 7.0 konkretisiert. Die Verknüpfung mit dem strategischen Ansatz der Banken erfordert eine stärkere Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Portfolioauswahl, der Bewertung von Sachanlagen sowie in den internen Modellen und Verfahren. Zudem muss ein ausgewogenes Rating für alle Arten von Ausfallrisiken ermittelt werden.

Insbesondere für Sachanlagen ist dies schwer umzusetzen, da hier häufig kein klassisches Schuldner-Gläubiger-Verhältnis besteht. Hierzu bedarf es innovativer Lösungsansätze, welche die ESG Risiken angemessen berücksichtigen und integrieren.

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